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Ein Jahr später in den Kindergarten: Voraussetzungen und Vorgehen

Wird ein Kind bis Ende Juli vier Jahre alt, tritt es im August in den Kindergarten ein. Kinder, die noch nicht «schulreif» sind, können auf Gesuch der Eltern ein Jahr später eingeschult werden.

Text: Karin Huber Hurni

Den Zeitpunkt des Schuleintritts regelt das aktualisierte Volksschulgesetz (VSG), das seit 1. Januar 2012 in Kraft ist. Im Kanton Zürich wurde seither der Stichtag für die Einschulung schrittweise vom 30. April auf den 31. Juli verlegt. Dadurch sind die Kinder im Kindergarten heute im Durchschnitt jünger. Für die Schule bedeutet dies einen grösseren Betreuungsbedarf. Und weil sich nicht jedes Kind bei der Entwicklung an gesetzlich vorgesehene Stichtage hält, hat die Möglichkeit für eine Rückstellung an Bedeutung gewonnen. 

Interkantonale Vereinbarung «HarmoS»

Die von den Kantonen erarbeitete «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule» (HarmoS-Konkordat) verpflichtet die Kantone, Ziele und Strukturen der obligatorischen Schule aufeinander abzustimmen. Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Einschulung, zur Dauer der Bildungsstufen und zur Zielharmonisierung. Dazu gehört auch der Stichtag für die Einschulung in den Kindergarten.

Rechtliche Voraussetzungen für eine Rückstellung

Die Verschiebung des Schuleintritts um ein Jahr kann auf Gesuch der Eltern oder Erziehungsberechtigten von der Schulpflege angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Entwicklungsstand des Kindes eine Rückstellung als angezeigt erscheinen lässt und dass den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann (vgl. Art. 3 der Volksschulverordnung). Solche Massnahmen unterstützen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen, damit sie wenn immer möglich die Regelklasse besuchen können. Weist ein Kind eine verzögerte Entwicklung auf, muss also zuerst abgeklärt werden, ob der reguläre Schuleintritt durch eine unterstützende Massnahme wie beispielsweise Logopädie oder integrative Förderung (IF) möglich wäre. Auch fehlende Deutschkenntnisse allein sind kein Grund für eine Rückstellung: Schulen verfügen mit Deutsch als Zweitsprache (DaZ) über gute Möglichkeiten, um fremdsprachige Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.

Sorgfältige Abklärung

Die Rückstellung erfordert ein Gesuch der Eltern oder Erziehungsberechtigten an die Schulpflege, das bis Ende April eingereicht werden muss. In der Regel braucht es einen Bericht der Kinderärztin oder des Kinderarztes über den Entwicklungsstand des Kindes und eine Empfehlung für die Rückstellung. Zudem ist ein Beratungsgespräch der Eltern mit einer Schulpsychologin oder einem Schulpsychologen vorgesehen, bei dem das Kind nicht anwesend ist. Gestützt darauf verfasst der schulpsychologische Dienst eine Empfehlung zuhanden der Schulpflege. Bei ihrem Entscheid folgt die Schulpflege in der Regel den fachlichen Empfehlungen bzw. dem Wunsch der Eltern. 

 

 

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